Beratungsbedingungen.
Präambel
Die Unternehmen der THOMSEN GROUP, so auch die THOMSEN Resulting Group GmbH, Holstenplatz 20, 22765 Hamburg und die THOMSEN Marketing Group GmbH, Holstenplatz 20, 22765 Hamburg (nachfolgend einheitlich „THOMSEN GROUP“), erbringen für ihre nationalen und internationalen Mandanten komplexe und hochindividualisierte Leistungen der Strategieberatung. Um eine optimale Zusammenarbeit zwischen der THOMSEN GROUP International Strategy Consultants Estd. 1984, auch TGISC® genannt, und dem Mandanten mit dem Ziel des beiderseitigen Erfolgs zu fördern, werden bestimmte, regelmäßig auftretende Fragen im Vorwege als Beratungsbedingungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen geklärt.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
Die nachstehenden Beratungsbedingungen gelten für alle Verträge, Bestellungen, Aufträge, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen dem Mandanten und dem jeweiligen Unternehmen der THOMSEN GROUP, mit dem der Mandant einen Vertrag schließt. Sie sind Bestandteil der gesamten Geschäftsbeziehung. Soweit auch der Mandant Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der THOMSEN GROUP vor, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Mündliche Nebenabreden, Zusagen und Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie die THOMSEN GROUP schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis. Eine durch Email übermittelte Erklärung steht der Schriftform gleich.
Angebote der THOMSEN GROUP sind freibleibend.
§ 2 Verschwiegenheitspflicht
Die THOMSEN GROUP verpflichtet sich, sämtliche ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Mandanten bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht nach Vertragsende fort, ferner für den Fall, dass ein Vertragsschluss nicht zustande kommt. Der Mandant willigt in die Weitergabe von Informationen einschließlich von Geschäftsgeheimnissen ein, soweit dies für die Zusammenarbeit mit Dritten erforderlich ist. Die Einwilligung gilt unabhängig davon, ob der Mandant oder die THOMSEN GROUP den Dritten beauftragt hat oder beauftragen soll. Auf Wunsch des Mandanten macht die THOMSEN GROUP die Zusammenarbeit mit Dritten davon abhängig, dass der jeweilige Dritte eine gesonderte Erklärung über seine Verschwiegenheitspflicht abgibt.
Der Mandant verpflichtet sich, die ihm über die THOMSEN GROUP bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse einschließlich solcher Inhalte und Strategien, die dem Mandanten als Präsentation der Arbeitsergebnisse der THOMSEN GROUP mitgeteilt werden (auch hinsichtlich Vorarbeiten, Überlegungen, Konzeptionen und sonstigen Ausarbeitungen), vertraulich zu behandeln. Die Arbeitsergebnisse der THOMSEN GROUP darf der Mandant nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden, abwandeln, an Dritte weitergegeben oder sonst verwerten. Im Zweifel ist die ausdrückliche Zustimmung der THOMSEN GROUP einzuholen.
§ 3 Signierung
Die THOMSEN GROUP ist berechtigt, die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse angemessen zu signieren und in ihrer Kommunikation auf die Betreuung des Mandanten hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsparteien dieses Recht schriftlich ausschließen.
§ 4 Leistungsumfang
Der Umfang der von der THOMSEN GROUP zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen.
Eine wettbewerbsrechtliche Prüfung oder eine Prüfung der Schutz- oder Eintragungsfähigkeit von Schutzrechten übernimmt die THOMSEN GROUP nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Mandanten. Ohne eine gesonderte Vereinbarung prüft der Mandant die Arbeitsergebnisse der THOMSEN GROUP vor ihrer Verwendung im Hinblick auf die (wettbewerbs-)rechtliche Zulässigkeit und ggf. auf die Schutz- und Eintragungsfähigkeit von Schutzrechten. Soweit der Mandant Zweifel an der Zulässigkeit, der Schutz- oder Eintragungsfähigkeit hat, unterrichtet er die THOMSEN GROUP hiervon unverzüglich. Die Vertragsparteien erörtern in diesem Fall das weitere Vorgehen gemeinsam.
Die THOMSEN GROUP ist nicht verpflichtet, erstellte Dateien, Entwürfe, Konzepte oder ähnliches an den Mandanten herauszugeben, es sei denn, die Herausgabe wurde ausdrücklich vereinbart. Bei Herausgabe ist der Mandant nur dann berechtigt, die herausgegebenen Dateien zu verändern, wenn die THOMSEN GROUP der Veränderung ausdrücklich zustimmt. Im Übrigen besteht eine Herausgabepflicht nur, soweit die Herausgabe des jeweiligen Arbeitsmittels für die Vertragsdurchführung notwendig ist.
§ 5 Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Mandant verpflichtet sich, die THOMSEN GROUP rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der in Auftrag gegebenen Leistungen zu unterrichten sowie alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen fristgerecht und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sofern bei diesen Unterlagen besondere Vertraulichkeitsstufen vorliegen und damit zu beachten sind, unterrichtet der Mandant die THOMSEN GROUP. In der Realisierungsphase gilt insbesondere für das Promotion-P, Placement-P und People-P: Soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, übergibt der Mandant hierfür der THOMSEN GROUP ausschließlich zur Veröffentlichung und Vervielfältigung freigegebene Vorlagen (Fotos, Modelle oder sonstige Unterlagen). Vor Ausführung einer Vervielfältigung legt die THOMSEN GROUP dem Mandanten Korrekturmuster vor. Die Vervielfältigung erfolgt erst nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Mandanten. Die THOMSEN GROUP überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Maßnahmen.
Der Mandant stellt der THOMSEN GROUP, unabhängig von den Ansprechpartnern in Vorständen oder Geschäftsführungen, mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner zur Verfügung, der mit den zur reibungslosen Durchführung erforderlichen Möglichkeiten und Befugnissen (Beschaffung von Unterlagen oder Informationen, Freigaben etc.) ausgestattet ist. Der Ansprechpartner muss die erforderlichen Entscheidungen entweder selbst treffen können oder kurzfristig herbeiführen können.
Wenn Protokolle bzw. Auftragsbestätigungen erstellt und dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, sind diese für die weitere Projektbearbeitung verbindlich, sofern der Vertragspartner zustimmt oder nicht innerhalb von acht Tagen widerspricht. Soweit der Mandant weiß oder wissen muss, dass die THOMSEN GROUP mit der Ausführung der jeweiligen Leistung bereits begonnen hat, muss der Widerspruch unverzüglich erfolgen.
Der Mandant prüft die von der THOMSEN GROUP gelieferten Arbeitsergebnisse. Für alle Leistungen der THOMSEN GROUP gilt § 377 HGB.
In der Realisierungsphase gilt insbesondere für das Promotion-P, Placement-P und People-P:
Soweit der Mandant nicht ausdrücklich darauf besteht, bei Foto-, Funk-, Film-, Fernseh- oder anderen Produktionen anwesend zu sein und Regieentscheidungen zu treffen, obliegen diese Entscheidungen allein der THOMSEN GROUP. Nachträgliche Änderungen sind gesondert zu vergüten.
Von etwaigen Ansprüchen, die Dritte infolge einer Änderung des Auftrags durch den Mandanten gegenüber der THOMSEN GROUP geltend machen, stellt der Mandant die THOMSEN GROUP frei.
§ 6 Beauftragung und Angebote Dritter
Die THOMSEN GROUP ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder geeignete Dritte mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen. Soweit die THOMSEN GROUP für die Auftragsabwicklung Fremdangebote einholt oder eine Ausschreibung vorbereitet oder durchführt, der Mandant den Auftrag aber anderweitig vergibt, berechnet die THOMSEN GROUP für die Angebotseinholung ein gesondertes Entgelt, das sich nach dem tatsächlichen Zeit- und Kostenaufwand auf Grundlage der Honorarliste der THOMSEN GROUP bemisst. Wird ein Fremdauftrag über die THOMSEN GROUP abgewickelt, ist die THOMSEN GROUP berechtigt, eine gesonderte Handlingcharge zu erheben, deren Höhe sich nach der Honorarliste der THOMSEN GROUP bemisst.
Einzelaufträge bis 5.000,00 € sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten bedürfen nicht der vorherigen Einholung von Kostenvoranschlägen und keiner Einwilligung des Mandanten.
Der Mandant ist zur Beauftragung Dritter im Rahmen der von der THOMSEN GROUP für den Mandanten betreuten Aufgaben nur aufgrund ausdrücklicher Zustimmung der THOMSEN GROUP berechtigt.
§ 7 Lieferung
Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind von der THOMSEN GROUP angegebene Lieferfristen und Liefertermine unverbindliche Leistungszeitbestimmungen. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn der Mandant seinen Mitwirkungspflichten (Beschaffung von Unterlagen oder Lieferung von Informationen, Freigaben etc.) selbst nicht vereinbarungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig nachkommt. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs der THOMSEN GROUP liegen, um die Dauer des Bestehens der Hindernisse, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende etwaiger Hindernisse zeigt die THOMSEN GROUP dem Mandanten unverzüglich an. Soweit eine Verlängerung der Lieferfristen bzw. eine Verschiebung von Lieferterminen für den Mandanten unzumutbar ist, kann dieser vom Vertrag zurücktreten. Als unzumutbar gilt im Zweifel eine tatsächliche oder voraussichtliche Verzögerung von mehr als acht Wochen, es sei denn, sie ist durch den Mandanten zu vertreten.
Soweit die THOMSEN GROUP verpflichtet ist, Produkte, Vorlagen, Dateiträger oder sonstige Arbeitsmittel zu übereignen, behält sie sich das Eigentum hieran bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Honorarforderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Über etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unterrichtet der Mandant die THOMSEN GROUP unverzüglich. Der Mandant überreicht dazu die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen. Die Unterrichtungspflicht besteht auch bei Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Mandant Dritte bereits im Vorhinein auf die an den Produkten, Vorlagen, Dateiträgern und sonstigen Arbeitsmitteln bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention durch die THOMSEN GROUP trägt der Mandant, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
§ 8 Übertragung von Nutzungsrechten
Mit vollständiger Zahlung der von der THOMSEN GROUP jeweils abgerechneten Leistungen erwirbt der Mandant die Nutzungsrechte an den jeweils bezahlten Leistungen, unabhängig davon, ob diese urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Die Nutzungsrechte sind auf die vertraglich vereinbarten Zwecke beschränkt, insbesondere auf das vereinbarte bzw. relevante Vertriebsgebiet, die Vertragsdauer (sowie in der Realisierungsphase gilt insbesondere für das Promotion-P, Placement-P und People-P die vereinbarte Auflage. Im Zweifel erstreckt sich das Nutzungsrecht nicht auf weitere Auflagen.) Eine Weiterübertragung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der THOMSEN GROUP zulässig. Der Mandant ist nicht berechtigt, die während der Durchführung des Auftrags vorgelegten Vorschläge zu verändern, unabhängig davon, ob diese urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.
Soweit die THOMSEN GROUP Dritte zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungen heranzieht, erwirbt sie das Nutzungsrecht in dem mit dem Mandanten vereinbarten Umfang und überträgt es dem Mandanten nach vorbezeichneter Maßgabe.
§ 9 Vergütung
Die Vergütung der THOMSEN GROUP besteht aus folgenden Elementen:
Wenn die Vertragsparteien die Vergütung der THOMSEN GROUP nicht ausdrücklich vereinbaren, vergütet der Mandant die Leistungen der THOMSEN GROUP in Höhe der in der Honorarliste genannten Tagessätze, wobei ein Mindest-(Anerkennungs-)Honorar von Euro 75.000,00 p.a. gilt.
Darüberhinaus vergütet der Mandant die Leistungen der THOMSEN GROUP mit einer Erfolgsprämie in Höhe von 10% auf die Differenz zwischen erwartetem und faktischen Erfolg.
Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, berechnet die THOMSEN GROUP solche Leistungen, für die die THOMSEN GROUP Dritte beauftragt hat, mit 19% des jeweiligen Rechnungsbetrags weiter. Die THOMSEN GROUP behält sich vor, mit dem Mandanten ein individuelles Mindesthonorar zu vereinbaren.
Soweit die von der THOMSEN GROUP gelieferten Arbeitsergebnisse vom Mandanten oder Dritten im Ausland verwertet werden sollen, ist diese Verwertung gesondert zu vergüten.
Bei einer Erhöhung des jährlichen Gesamtbudgets erhöht sich die Vergütung der THOMSEN GROUP entsprechend. Verringert der Mandant das jährliche Gesamtbudget, so berechnet sich die Vergütung der THOMSEN GROUP auf das im Vorjahr für das Geschäftsjahr mitgeteilte Gesamtbudget. Da die THOMSEN GROUP es favorisiert, vom Jahresbudget unabhängige, individuelle Jahreshonorare zu definieren, ist die THOMSEN GROUP gern bereit, mit dem Mandanten eine individuelle Vereinbarung zu treffen.
Soweit der Mandant an die THOMSEN GROUP erteilte Aufträge ändert, die die Planung oder Ausführung der Leistungen der THOMSEN GROUP in mehr als nur unerheblichem Umfang beeinflussen, oder Aufträge -soweit möglich- ganz oder teilweise storniert, zahlt der Mandant die zuvor vereinbarte Vergütung nebst aller diesbezüglichen Einnahmen der THOMSEN GROUP, jeweils abzüglich 20% ersparter Aufwendungen, daneben sämtliche bis zur Mitteilung der Änderung entstandenen Aufwendungen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, die ersparten Aufwendungen seien höher oder niedriger. Von etwaigen Ansprüchen, die Dritte infolge der Auftragsänderung oder Stornierung bzw. der hierdurch erforderlich werdenden Maßnahmen gegen die THOMSEN GROUP geltend machen, stellt der Mandant die THOMSEN GROUP frei.
Reisekosten, die für Reisen zum Mandanten entstehen, werden von der THOMSEN GROUP in Höhe der tatsächlich entstehenden und nachzuweisenden Kosten berechnet. Der zeitliche Aufwand für die Reisen wird nach den Stundensätzen der Honorarliste berechnet. Bei der Überwachung von Film-, Funk- und Fernseharbeiten, Drucküberwachung und Druckabnahmen ist die aufgewendete Zeit nach Maßgabe der Honorarliste der THOMSEN GROUP zu vergüten.
§ 10 Zahlungsbedingungen
Die von der THOMSEN GROUP in Rechnung gestellten Leistungen zahlt der Mandant innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und als Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Die THOMSEN GROUP gewährt keine Skonti. Skonti Dritter werden an den Mandanten weitergeben.
Die auf ein Geschäftsjahr entfallende Vergütung der THOMSEN GROUP ist im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, ist der Mandant berechtigt, die Vergütung jeweils zum 1. eines Monats wie folgt zu zahlen: Im ersten Vertragsjahr 33% der Jahresvergütung im ersten Vertragsmonat und den verbleibenden Jahresbetrag in 3 gleich hohen Teilbeträgen. In den folgenden Jahren in 4 gleich hohen Teilbeträgen. Dies gilt nicht, wenn der Mandant mit einem Teilbetrag länger als vierzehn Tage in Verzug ist. In diesem Fall ist die Gesamtjahresvergütung sofort fällig.
Soweit das Gesamtbudget des Mandanten innerhalb eines Geschäftsjahres sich erheblich auf einen bestimmten Zeitraum des Geschäftsjahres konzentriert, können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vergütung in ungleichen Teilbeträgen zu entrichten ist. Die Einzelheiten sind gesondert zu vereinbaren und sollen schriftlich festgehalten werden. Unabhängig davon ist die THOMSEN GROUP berechtigt, für von ihr erbrachte Teilleistungen Abschlagzahlungen zu verlangen, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zu der zu erbringenden Gesamtleistung richtet.
Die THOMSEN GROUP ist berechtigt, für Auslagen, die für die Zwecke des Mandanten eingesetzt werden sollen, rechtzeitig vor dem Entstehen des Auslagenerstattungsanspruchs einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen.
Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der THOMSEN GROUP eingegangen bzw. bei Scheckzahlung die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist.
§ 11 Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Mandant kommt nach Ablauf der in § 10 genannten Zahlungsfrist in Verzug. Die THOMSEN GROUP ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die THOMSEN GROUP ist bei Verzug des Mandanten berechtigt, noch ausstehende vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Mandanten nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung in voller Höhe zu erbringen. Ferner ist die THOMSEN GROUP berechtigt, an den Mandanten übertragene Nutzungsrechte bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu widerrufen. Die THOMSEN GROUP ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verzug länger als vierzehn Tage andauert. Der Mandant kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Soweit die THOMSEN GROUP auf Mitwirkungsleistungen des Mandanten angewiesen ist und der Mandant diese Leistungen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig erbringt, tritt kein Verzug der THOMSEN GROUP ein.
§ 12 Haftung
Die THOMSEN GROUP haftet nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns. Für eine von der THOMSEN GROUP zu vertretende Pflichtverletzung haftet die THOMSEN GROUP nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Verlangt der Mandant Schadensersatz, so haftet die THOMSEN GROUP nur für vorhersehbare Durchschnittsschäden und beschränkt auf 5% des Auftragswertes. Weitergehende Ansprüche des Mandanten sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die THOMSEN GROUP im Einzelfall eine Garantie übernommen hat, ferner nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der THOMSEN GROUP oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der THOMSEN GROUP beruhen. Hinsichtlich anderer Schäden haftet die THOMSEN GROUP nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung hinsichtlich des eigenen Verhaltens sowie hinsichtlich des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen.
Die THOMSEN GROUP haftet nicht, wenn sie aufgrund von Vorlagen, Vorgaben und/oder Freigaben des Mandanten gehandelt hat. Dies gilt nicht, wenn die THOMSEN GROUP pflichtwidrig den Mandanten nicht auf das im jeweiligen Fall bestehende Risiko bei der Umsetzung hingewiesen hat.
Soweit die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die THOMSEN GROUP abweichend vom
5P-System mit TrendMonitoring® und LiveResearch® für den Mandanten Analyse-Leistungen nur der sekundären Marktforschung zu erbringen hat, nutzt die THOMSEN GROUP lediglich Daten von Anbietern und sonstigen Quellen, die sie für zuverlässig hält. Die THOMSEN GROUP arbeitet zu diesem Zweck mit renommierten Instituten zusammen. Für die Richtigkeit der erlangten Daten haftet die THOMSEN GROUP unabhängig vom Umfang der Tätigkeit nicht. Soweit die THOMSEN GROUP im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit bestimmter Daten hat, weist sie den Mandanten darauf hin und erörtert mit dem Mandanten das weitere Vorgehen (Beschränkung des Datenmaterials, Auswertung anderer Quellen, Umstellung auf Primärforschung, das 5P-System mit TrendMonitoring® und LiveResearch® etc.).
Der Mandant stellt die THOMSEN GROUP von Ansprüchen Dritter frei, wenn die THOMSEN GROUP auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten gehandelt hat. Für rechtliche Prüfungen ist der Mandant verantwortlich, wobei die THOMSEN GROUP auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten eine rechtliche Absicherung in Form einer gesondert zu vergütenden Fremdleistung zur Verfügung stellt. Die THOMSEN GROUP wird dem Mandanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns rechtliche Prüfungen empfehlen.
Soweit die THOMSEN GROUP auf Veranlassung des Mandanten Dritte mit Leistungen beauftragt, die nicht zum vereinbarten Leistungskatalog der THOMSEN GROUP gehören (Fremdleistungen), haftet die THOMSEN GROUP nicht für die Arbeitsergebnisse der beauftragten Dritten. Soweit die THOMSEN GROUP auf Vorleistungen Dritter angewiesen ist und der jeweils beauftragte Dritte Arbeitsergebnisse nicht rechtzeitig beibringt, haftet die THOMSEN GROUP nicht. Soweit der THOMSEN GROUP Schadensersatzansprüche gegen den Dritten zustehen, tritt sie diese bis zur Höhe des Schadens des Mandanten an diesen ab.
Soweit Schadensersatzansprüche gegen die THOMSEN GROUP, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mandanten beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sind, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist.
§ 13 Kündigung
Jeder Vertragspartner kann den Vertrag nach den individuell vereinbarten Bedingungen kündigen. Die THOMSEN GROUP weist darauf hin, dass von einer Kündigung des Vertrages nicht solche Verträge betroffen sind, die die THOMSEN GROUP in Erfüllung der vertraglichen Leistungen im Interesse des Mandanten mit Dritten geschlossen hat (Festaufträge). Die aus diesen Verträgen mit Dritten resultierenden Verpflichtungen des Mandanten erlöschen nicht automatisch durch die Kündigung des Vertrages zwischen der THOMSEN GROUP und dem Mandanten. Die Verpflichtungen des Mandanten aus den mit Dritten geschlossenen Verträgen, Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten etc. richten sich nach dem Inhalt der jeweiligen Verträge. Der Mandant erklärt sich bereit, diese Verpflichtungen auch nach dem Ende des Vertrags bzw. der Zusammenarbeit zwischen der THOMSEN GROUP und dem Mandanten zu erfüllen.
Wenn die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist die THOMSEN GROUP nicht verpflichtet Produkte, Vorlagen, Dateiträger oder sonstige Arbeitsmittel aufzubewahren. Dem Mandanten überlassene Arbeitsmittel sind auf Verlangen nach Abwicklung des Vertrags an die THOMSEN GROUP zurückzugeben, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der THOMSEN GROUP und dem Mandanten ergebenden Leistungspflichten ist Hamburg, wenn nicht die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen der THOMSEN GROUP und dem Mandanten ist ausschließlich Hamburg, soweit der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mandanten einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Januar 2008




